Medizinisches Cannabis: Frist für BtM-Rezepte

yippy
von yippy
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13.04.2024 07:58:37
Medizinisches Cannabis: Frist für BtM-Rezepte
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Seit dem 1. April 2024 gilt Cannabis für medizinische Zwecke mit Inkrafttreten des MedCanG rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel.

Aufgrund dieser Änderung ist die Verschreibung von medizinischem Cannabis auf einem Betäubungsmittelrezept (BtM-Rezept) in der Regel nicht mehr erforderlich. Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) lässt jedoch in besonderen Fällen weiterhin die Verwendung von BtM-Rezepten zu, wenn zusätzlich ein anderes Betäubungsmittel verschrieben wird.

Da Ärzte und Apotheken ihre Systeme trotz der Gesetzesänderung nicht sofort umstellen können, hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in Abstimmung mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Übergangsfrist bis zum 30. April 2024 eingeräumt. In diesem Zeitraum sind BtM-Rezepte für die Verordnung von Medizinal-Cannabis und des Fertigarzneimittels Sativex weiterhin zulässig. Damit soll eine lückenlose Versorgung der Patienten sichergestellt werden.

Sollte die Ausstellung eines E-Rezeptes für Medizinal-Cannabis aus technischen Gründen nicht möglich sein, können Ärztinnen und Ärzte bis Ende April auch auf BtM-Rezepte zurückgreifen.

Das synthetische Cannabinoid Nabilon, das dem psychoaktiven Inhaltsstoff Delta-9-Tetrahydrocannabinol der Cannabispflanze ähnelt, bleibt von der Neuregelung ausgenommen und unterliegt weiterhin dem Betäubungsmittelgesetz. Die Verschreibung des Arzneimittels Canemes mit dem Wirkstoff Nabilon muss daher unverändert auf einem BtM-Rezept erfolgen.

Darüber hinaus weist das BMG darauf hin, dass die weiteren Regelungen zur Verordnung von Cannabis zu Lasten der Krankenkassen, wie z.B. die erforderliche vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse, unverändert bleiben. Bei Privatrezepten ist weiterhin eine medizinische Indikation erforderlich.

Themen: Cannabis