Cannabis Gesetze

14 min
01.08.2024 09:00:00

Auf dem Weg zur Cannabislegalisierung

Der Deutsche Bundestag hat ein Cannabisgesetz (CanG) mit zwei Bestandteilen verabschiedet:

  1. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG). Es regelt, wer unter welchen Umständen Cannabis anbauen und konsumieren darf. Hier geht es um nicht-kommerzielle Angebote wie den privaten Anbau und „Anbauvereinigungen“ (auch als Cannabis Clubs bekannt).
  2. Das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) wiederum legt fest, wie Cannabisprodukte verschrieben werden können. Es baut auf bisher schon geltende Regeln auf. Die größte Veränderung ist es, Cannabis nicht mehr als Betäubungsmittel einzustufen.

Was fehlt: Ein Gesetz für einen freien, kommerziellen Markt für Cannabisprodukte. Das war ursprünglich das Ziel der aktuellen Bundesregierung. Davon musste die Ampelkoalition allerdings abrücken. Der Grund: internationale und europäische Verträge und Vereinbarungen lassen eine komplette Legalisierung derzeit nicht zu.

Stattdessen setzt die Bundesregierung zunächst auf ein Zwei-Säulen-Modell:

  1. Es besteht erstens aus dem nun beschlossenen Cannabisgesetz. Demnach sind privater Besitz, Konsum und Anbau von Cannabis im Rahmen bestimmter Regeln und Vorschriften ab 1. April 2024 erlaubt. Cannabis Clubs folgen zum 1. Juli 2024.
  2. Zweitens sind wissenschaftlich begleitete Projekte in verschiedenen Regionen Deutschlands geplant: Sie sollen Anhaltspunkte für eine vollkommene Legalisierung von Cannabis liefern.

Wichtiger Hinweis: Bei Detailfragen sollten Sie immer den Gesetzestext als Quelle heranziehen oder sich fachlich beraten lassen.

Begründung des Gesetzes

Stellt sich noch die wichtige Frage, warum Cannabis überhaupt legalisiert werden soll. Auch darauf geht der Gesetzentwurf in seiner Begründung ausführlich ein.

„Das Gesetz zielt darauf ab, zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention zu stärken, den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen sowie den Kinder- und Jugendschutz zu stärken. Zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten soll die Qualität von Konsumcannabis kontrolliert und die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert werden.“ Aus der Begründung für das CanAnbauG und MedCanG

So geht es jetzt aktuell weiter

In einer Cannabis Timeline zeigen wir, wie es mit der Cannabis-Legalisierung in Deutschland weitergeht. Weiterhin haben wir Stellungnahmen von Fachverbänden (Cannabis Meinungen) analysiert und zeigen die Highlights.

Weitere interessante Fakten und Aussagen aus der Begründung:

  • Aktuelle Entwicklungen zeigen, dass der Konsum von Cannabis trotz der derzeitigen Verbotsregelungen ansteigt. In Deutschland haben im Jahr 2021 mehr als vier Millionen Menschen zwischen 18 und 64 Jahren innerhalb der letzten 12 Monate (12-Monats-Prävalenz) Cannabis konsumiert.
  • Laut einer aktuellen Studie berichtet jeder Dreizehnte zwischen 12 und 17 Jahren und jeder Vierte zwischen 18 und 25 Jahren, in den letzten 12 Monaten Cannabis konsumiert zu haben. Insbesondere bei Letzteren ist der Konsum von Cannabis in den letzten zehn Jahren deutlich angestiegen.
  • Der Konsum von Cannabis, das vom Schwarzmarkt bezogen wird, ist häufig mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko verbunden. In diesem Fall ist der THC-Gehalt unbekannt, es können giftige Bei- mengungen und Verunreinigungen enthalten sein oder synthetische Cannabinoide, deren Wirkstärke von den Konsumentinnen und Konsumenten nicht abgeschätzt werden kann.
  • Es werden strenge Anforderungen an den Kinder- und Jugendschutz und den Gesundheitsschutz gestellt. In diesem Sinne werden Präventionsangebote ausgebaut und ein allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen eingeführt.
  • Konsumentinnen und Konsumenten wird ein verantwortungsvoller Umgang mit Cannabis erleichtert. Durch eine kontrollierte Weitergabe von Konsumcannabis an Erwachsene sowie der Beratungsmöglichkeit werden gesundheitliche Risiken für Konsumentinnen und Konsumenten reduziert. Das Wissen wird durch cannabisbezogene Aufklärung und Prävention vermittelt, die gezielt gestärkt wird.
  • Darüber hinaus sollen nichtkonsumierende Bürgerinnen und Bürger vor den direkten und indirekten Folgen des Cannabiskonsums geschützt werden.
  • Anreize zur Ausweitung des Cannabiskonsums sollen nicht geschaffen werden.

Privater Anbau, Besitz und Konsum von Cannabis

  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt (§ 3, Absatz 1, Satz 1, KCanG). Der Besitz von 26 bis 30 Gramm ist eine Ordnungswidrigkeit. Bei mehr als 30 Gramm ist es strafbar.
  • Mehr Cannabis ist „innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung“ erlaubt. Sprich: Wer sich in einem Cannabis Club befindet, darf auch mehr Cannabis auf einmal bei sich tragen. Das ändert sich aber sobald man das Gebäude oder Gelände des Clubs verlässt (§ 3, Absatz 1, Satz 2, KCanG). Mehr zu den Clubs weiter unten.
  • Es ist erlaubt, Cannabissamen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Zweck des privaten Eigenanbaus zum Eigenkonsum von Cannabis einzuführen (§4, KCanG).
  • Wer mindestens 18 Jahre alt ist, darf am „Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ Cannabis- und Nutzhanfpflanzen anbauen. Limit: Nicht mehr als insgesamt drei Pflanzen.
  • Wer selbst anbaut, darf bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis lagern. Zwischen 51 und 60 Gramm begeht man eine Ordnungswidrigkeit. Bei mehr als 60 Gramm macht man sich strafbar.
  • Allerdings gelten Einschränkungen: So bleibt etwa der Konsum in der Öffentlichkeit verboten, genauso wie der Konsum in Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen. Letzteres kann mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§5, Absatz 2, KCanG).

Regeln für Cannabis Clubs („Anbauvereinigungen“)

  • Eine weitere Option für Cannabis-Konsumenten sind die schon erwähnten „Cannabis Clubs“, im Gesetz als „Anbauvereinigungen“ bezeichnet. In diesen soll eine kontrollierte Weitergabe erlaubt sein (§19, KCanG).
  • Allerdings sind die erlaubten Abgabemengen begrenzt auf maximal 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Monat.
  • Generell darf Cannabis zudem nur in Reinform weitergegeben werden – etwa als Marihuana oder Haschisch.
  • Eine Beimengung in Lebensmitteln ist verboten (§21 Abs. 1, KCanG).
  • Die Clubs dürfen Cannabis anbauen und an ihre Mitglieder weitergeben. Dies wäre allerdings an eine Erlaubnis geknüpft, die nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erteilt wird (§11, KCanG).
  • So müssen die Verantwortlichen einer Anbauvereinigung etwa „zuverlässig“ sein. Auch sind strenge Auflagen vorgesehen, um den Jugendschutz und die Qualität des Cannabis sicherzustellen (§11, §13, KCanG). 
  • Mitglied kann nur werden, wer mindestens 18 Jahre alt ist. Hier ist eine Obergrenze von 500 Mitgliedern pro Club geplant (§16, KCanG).
  • Außerdem soll ein umfassendes Werbeverbot gelten, Verstöße können mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden (§6, KCanG).

Gesundheits- und Jugendschutz

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen hat laut Gesetzesentwurf hohe Priorität. So ist, wie oben schon erwähnt, der Konsum von Cannabis in deren Anwesenheit verboten, bei Verstößen drohen Bußgelder bis 30.000 Euro (§5 Abs. 2).

Weitere Punkte:

  • Für Cannabis Clubs sind besondere Schutzvorkehrungen vorgeschrieben, etwa Abstand zu Schulen und Kinder-Einrichtungen (§23, KCanG).
  • Auch auf Prävention und Frühintervention soll verstärkt gesetzt werden (§7, §8, KCanG). Ziel ist es, bereits frühzeitig über die Risiken aufzuklären und Hilfe anzubieten. Geplant sind Informationskampagnen sowie verpflichtende Teilnahme an Präventionskursen für Jugendliche, die mit Cannabis erwischt werden.
  • Bei Verstößen gegen die Regeln sind teils empfindliche Strafen vorgesehen. Neben Geldstrafen können auch Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren verhängt werden, etwa bei unerlaubtem Handel mit Cannabis (§36, KCanG).

Medizinisches Cannabis

Für Patienten:

  • Medizinisches Cannabis soll zukünftig für Patienten leichter zugänglich werden. Apotheken dürfen es auf ärztliche Verschreibung abgeben (§3 MedCanG).
  • Dabei unterliegt Cannabis als Medizin nicht mehr den strengen Regeln für Betäubungsmittel (§1 MedCanG).
  • Patienten können es auch als Reisebedarf einführen oder für eine Teilnahme an klinischen Studien erwerben (§5 MedCanG).

Für Ärzte:

  • Ärzte dürfen ihren Patienten künftig medizinisches Cannabis verschreiben. Ausgenommen sind Zahn- und Tierärzte (§3 MedCanG).
  • Für die Verschreibung gelten die gleichen Regeln wie bei anderen Medikamenten auch (§3 MedCanG).

Für Apotheken:

  • Apotheken können medizinisches Cannabis auf Rezept an Patienten abgeben (§3, §5 MedCanG).
  • Auch dürfen sie es selbst herstellen und es für diesen Zweck erwerben (§5 MedCanG).

Für Hersteller:

  • Wer Cannabis als Medizin herstellen und vertreiben möchte, benötigt eine Erlaubnis der Behörde (§4 MedCanG).
  • Es gelten strenge Vorgaben bezüglich Qualifikation des Personals und der Betriebsstätten (§6, §7 MedCanG).
  • Der Verkauf darf wenig überraschend nur an berechtigte Abnehmer erfolgen (§15 MedCanG).

Cannabis Gesetz: Meinungen

Deutschland ist auf dem Weg zur Cannabislegalisierung. Derzeit gibt es einen Gesetzentwurf für ein Cannabisgesetz (CanG) mit zwei Bestandteilen:

  1. Das Cannabis-Anbaugesetz (CanAnbauG) regelt, wer unter welchen Umständen Cannabis anbauen und konsumieren darf. 
  2. Das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) wiederum legt fest, wie Cannabisprodukte verschrieben werden können. 

Das Bundesgesundheitsministerium hat den Gesetzesentwurf Anfang Juli veröffentlicht, um Meinungen von Interessensvertretern und Fachleuten einzuholen.

Diese haben sich mit oftmals ausführlichen Stellungnahmen zurückgemeldet oder gleich einen Gegenentwurf für das CanG vorgestellt.

Highlights aus den Stellungnahmen

Georg Wurth, Deutscher Hanfverband

„Wenn die Anbauclubs einen möglichst großen Teil des Schwarzmarktes verdrängen sollen, darf man keine sinnlosen Hürden erfinden, sondern nur notwendige Vorschriften machen und muss ansonsten den Weg ebnen.“

Bundesverband Cannabiswirtschaft

„Dem in den vergangenen Jahren stark wachsenden Markt an nicht-psychoaktiven Cannabinoid-Produkten wird in diesem Entwurf leider keinerlei Aufmerksamkeit gewidmet. Damit wird die Rechtsunsicherheit auch im Bereich der CBD et al. Produkte aufrechterhalten und auch in diesem Umfeld ein Standortnachteil für die deutsche Wirtschaft manifestiert.“

Verband der Cannabis-versorgenden Apotheken

„Insgesamt geht der Entwurf an vielen Stellen in die richtige Richtung und schafft Erleichterungen für die Versorgung mit Medizinalcannabis. Der VCA begrüßt insbesondere die Herausnahme von Cannabis zu medizinischen Zwecken aus dem BtMG (Betäubungsmittelgesetz).“

Bund deutscher Cannabis-Patienten

„Wer sich Insulin spritzen muss, wird vom Gesetz auch nicht wie ein vermeintlicher „Insulin-Junkie“ behandelt, sondern darf dies an jedem Ort vornehmen. Uns geht es darum, Cannabispatientinnen und -patienten nicht wie „Raucher“ oder „Kiffer“ zu behandeln.“

Dachverband deutscher Cannabis Social Clubs:

„Den als Referentenentwurf des BMG vorgestellten Vorschlag für eine Neuregelung lehnen wir als verfassungswidrig überstreng und vermeidbar kompliziert ab. Der Entwurf stellt Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis als Predatoren dar, von denen grundsätzlich gewaltige Risiken für Kinder und Jugendliche ausgehen und unterstellt ihnen eine grundsätzliche Neigung zu rechtswidrigem Verhalten, insbesondere notorischen Willen zur widerrechtlichen Weitergabe von Genusscannabis. Diese Einschätzung ist realitätsfern.“

Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen:

„Der BPC begrüßt die klare rechtliche Abgrenzung von medizinischem zu nicht-medizinischem Cannabis. Denn durch die Schaffung eines gesetzlichen Rahmens für den verantwortungsvollen Umgang von Konsument:innen mit nicht-medizinischem Cannabis darf die Versorgung von Patient:innen mit Cannabisarzneimitteln nicht eingeschränkt oder gefährdet werden. Vielmehr muss die Gelegenheit genutzt werden, die Regularien des pharmazeutischen Cannabis nachzubessern.“

Vier Stellungnahmen und ihre wichtigsten Aussagen

Wir haben uns die Stellungnahmen angesehen und fassen hier Punkte zusammen, die uns besonders aufgefallen sind.

Deutscher Hanfverband

  • Wir schlagen grundsätzlich eine Anlehnung an die Regelungen für Tabak vor. Es gibt keinen logisch nachvollziehbaren Grund, das Rauchen von Cannabis anders zu behandeln als das von Tabak.
  • Die Vorstellung, den Konsum von Cannabis auf dem Gelände von Vereinen vollständig zu unterbinden, deren einziger Zweck es ist, ehrenamtlich Cannabis anzubauen und zu verteilen, ist vollkommen unrealistisch und auch unsinnig.
  • Das Ziel der vorgeschlagenen Regelungen scheint es zu sein, den Konsum zwar grundsätzlich zu gestatten, aber die Konsumenten sollen sich unsichtbar machen und am besten nur in den eigenen vier Wänden konsumieren. Dabei gilt es als Risikofaktor, alleine zu Hause zu konsumieren.
  • Ohne Konsum vor Ort wird es kaum Sozialleben in den Clubs geben und damit auch wenig Motivation für Ehrenamtliche, die die Clubs mit erheblichem Aufwand betreiben sollen. Dieses Konsumverbot ist ungefähr so sinnvoll wie das Verbot von Bierkonsum auf dem Jahrestreffen der Vereinigung der Haus- und Hobbybrauer.
  • Das geplante Konsumverbot in der Nähe von Schulen, Kitas, Spielplätzen, Jugendeinrichtungen und Anbauclubs ist nicht einhaltbar, weil viele dieser Einrichtungen gar nicht als solche erkennbar sind.
  • Die Strafandrohung von bis zu drei Jahren Gefängnis für den Besitz von 26 Gramm Cannabis oder den Anbau von vier Hanfpflanzen ist geradezu absurd. (…) Kleine Überschreitungen dieser Grenzen sollten als Ordnungswidrigkeit mit moderaten Bußgeldern geahndet werden.
  • Die Androhung von Gefängnisstrafen für lediglich konsumbezogene Cannabisdelikte ist ein NoGo!
  • Bei Verstößen gegen die Konsumregeln u.a. sind bereits Ordnungswidrigkeiten vorgesehen, aber ebenfalls mit absurd hohen Bußgeldern. Für den Konsum in 190 Metern Entfernung von einer Schule können nach diesem Entwurf bis zu 100.000 Euro Bußgeld fällig werden! Hier sind mindestens drei Nullen zu viel im Spiel.
  • Die erneute Einführung von Verbrechenstatbeständen nach § 36 (4) (Mindeststrafe 1 Jahr) lehnen wir im Zusammenhang mit Cannabis grundsätzlich ab.
  • Insgesamt sind die Straf- und Bußgeldvorschriften eher eine Kriegserklärung an Konsumenten als ein Paradigmenwechsel.
  • Die Zahl der Jugendlichen, die mit einer Abstandsregel vor “verderblichem” Cannabiseinfluss gerettet werden, ist null. Die Hürde, die die Abstandsregel den Ehrenamtlern in den Weg legt, ist dagegen erheblich.
  • An dieser und vielen anderen Stellen habe ich eher den Eindruck, dass das ein Anbauclub-Verhinderungsgesetz sein soll. Dann wäre es aber einfacher, diesen Teil gleich wegzulassen. Wenn die Anbauclubs einen möglichst großen Teil des Schwarzmarktes verdrängen sollen, darf man keine sinnlosen Hürden erfinden, sondern nur notwendige Vorschriften machen und muss ansonsten den Weg ebnen.
  • Wir halten eine Begrenzung der Pflanzenzahl grundsätzlich nicht für notwendig. Wenn eine Begrenzung politisch gewünscht ist, plädieren wir dafür, die Zahl der Pflanzen auf mindestens 10 (weiblich,  blühend) zu begrenzen. Samen, Stecklinge und Mutterpflanzen sollten zusätzlich unbegrenzt möglich sein.
  • Auf jeden Fall sollte das Gesetz klare Definitionen liefern und solche Details nicht den Gerichten überlassen. Der aktuelle Entwurf verheddert sich in den Definitionen von Cannabispflanzen, Stecklingen, Jungpflanzen und Vermehrungsmaterial.
  • Wir plädieren dafür, für die eigene Wohnung die Besitz-Obergrenze komplett aufzuheben, wie es auch in einigen US-Staaten und den meisten kanadischen Territorien der Fall ist. Schließlich gibt es auch keine Obergrenze für den Besitz von Tabak und Alkohol. Sollte eine Obergrenze politisch unbedingt erwünscht sein, muss sie wesentlich höher liegen als derzeit geplant.
  • [Wir halten] das Verbot von Lebensmitteln mit Cannabis (Edibles) für einen Fehler. Viele Konsumenten möchten sich die Belastung der Atemwege ersparen und bevorzugen essbare bzw. trinkbare Cannabisprodukte. Bei sorgfältiger Dosierung ist die orale Einnahme von Cannabis eine besonders gesundheitsschonende Konsumform. Es ist viel sinnvoller, diese Produkte, z.B. Kekse, mit klarer Dosierungsangabe und -anleitung im Verein anzubieten, als die Konsumenten „Pi mal Daumen“ zu Hause produzieren zu lassen.
  • Das Bundeszentralregister reicht als „Amnestie“-Regelung nicht aus! Dort sind die meisten in Frage kommenden Cannabisdelikte gar nicht eingetragen. Viel entscheidender sind die Daten der Landesjustizbehörden bzw. der Landespolizeien.
  • Unsere Stellungnahme konzentriert sich auf detaillierte Kritikpunkte und Verbesserungsvorschläge. Deshalb sei einmal festgehalten, dass wir die grundsätzliche Stoßrichtung selbstverständlich begrüßen. Mit einigen Änderungen wird das Gesetz zumindest eine Verbesserung zum Status Quo herstellen.

Hier findet sich die komplette Stellungnahme …

Branchenverband Cannabis-Wirtschaft

  • Dem Ziel einer Zurückdrängung des illegalen Marktes wird dieser Gesetzentwurf nur bedingt gerecht.
  • Als zentrale Änderung begrüßt der BvCW die Herausnahme von Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Dies
    stellt einen Paradigmenwechsel dar und bietet die Möglichkeit, als Grundlage für einen gesellschaftlich akzeptierten
    Umgang mit Cannabis zu dienen. Auch die ersten Ansätze zur Neuregulierung von Cannabis in verschiedenen Anwendungsbereichen sind begrüßenswert. Die damit einhergehende Entkriminalisierung von Cannabis-Konsumentinnen und
    -Konsumenten ist ein überfälliger und notwendiger Schritt.
  • Zahlreiche Einzelfragen werden zu massiven bürokratischen Hürden führen, die einer Zurückdrängung des illegalen Marktes entgegenwirken. Auch der verständliche Wunsch nach größtmöglicher Kontrolle erschwert die Schaffung legaler, qualitätsgesicherter Zugänge zu Cannabis. In direkter Konkurrenz mit dem illegalen Markt wird es unter den geplanten Rahmenbedingungen sehr schwer, sich durchsetzen zu können. Insbesondere würden die restriktiven Regelungen beim Konsum zu Rechtsunsicherheiten führen und stellen im Zweifel für Konsumentinnen und Konsumenten weiterhin eine Diskriminierung dar. Dies gilt besonders für Patientinnen und Patienten.
  • Insbesondere beim CanAnbG wird das Ziel der Zurückdrängung des illegaler Marktes nur in Ansätzen erreicht werden können. Club-Anbau und Eigenanbau werden im Rahmen dieses Entwurfs nicht in der Lage sein, signifikante Reduktionseffekte beim illegalen Anbau und Verkauf von Cannabis zu erzielen. Vor diesem Hintergrund müsste selbst eine minimale Reduzierung in den kommenden Jahren bereits als Erfolg gewertet werden.
  • Bis zur dringend notwendigen flächendeckenden Etablierung der sog. „Säule 2“ in Modellregionen wird daher weiterhin der übergroße Teil der Cannabisproduktion und des Handels einer staatlichen und gesellschaftlichen Kontrolle entzogen sein (sei es bei Qualität, Mengen, Beimischungen, Vermischung mit sonstigem illegaler Markt, unbekannte Wirkstoffzusammensetzungen, fehlende Alterskontrollen / Jugendschutz usw.).
  • Besonders herauszuheben sind hierbei hohe bürokratische Hürden, unklare Rahmenbedingungen für Qualitätsanforderungen und Regelungen, die die Etablierung von Anbauvereinigungen besonders im städtischen Umfeld nahezu unmöglich machen. Auch erschweren weitere Anforderungen (wie das Verbot der Auftragsproduktion, die Limitierung auf geringfügig Beschäftigte und die Notwendigkeit zur aktiven Mitarbeit aller Mitglieder) nicht nur die erfolgreiche Schaffung entsprechender Vereine, sondern auch die Etablierung hoher Qualitätsstandards. Das Ziel des CanG zum verbesserten Gesundheitsschutz durch das Angebot an getesteten Qualitäten wird daher mit dieser Säule 1 nur punktuell erreicht werden können.
  • Als besonders problematisch sieht der BvCW das im vorliegenden Entwurf aufgeführte Extraktionsverbot. Somit wären selbst als sehr gesund geltende Produkte wie das Hanf-Speiseöl bald ohne Not illegal. Dies wäre für viele Firmen existenzgefährdend und ist nicht nachvollziehbar. Außerdem wird die Privilegierung des Angebots an rauchbaren Cannabisprodukten zu Genusszwecken, inkl. Erhöhung der karzinogenen Gefahren, noch verstärkt. Ein allgemeines Extraktionsverbot, dass auch Nutzhanf umfasst, wäre eine Verschärfung der Gesetzeslage. Wir gehen daher davon aus, dass es sich hierbei um ein Redaktionsversehen handelt.
  • Die Chance, die Neubewertung von Cannabis, auch als Motor für eine ökologische und innovative Nutzhanfwirtschaft in Deutschland zu nutzen, wurde bisher verpasst. So wurden keine Rahmenbedingungen für den Indoor-Anbau geschaffen und damit ein weiterer Standortnachteil für die deutsche Landwirtschaft fixiert. Die notwendige (Wieder-)Anpassung auf den förderfähigen Grenzwert von 0,3 % THC wurde zwar kürzlich umgesetzt, doch bleiben Entbürokratisierungen und Rechts- und Investitionssicherheit für die Anbauer weiterhin außen vor.
  • Dem in den vergangenen Jahren stark wachsenden Markt an nicht-psychoaktiven Cannabinoid-Produkten wird in diesem Entwurf leider keinerlei Aufmerksamkeit gewidmet. Damit wird die Rechtsunsicherheit auch im Bereich der CBD et al. Produkte aufrechterhalten und auch in diesem Umfeld ein Standortnachteil für die deutsche Wirtschaft manifestiert.
  • Die Cannabiswirtschaft schlägt daher als drittes Regelungsregime innerhalb des CanG die eigenständige Etablierung eines Nutzhanf-Gesetzes (NutzhanfG) vor, in dem die angesprochenen Fragen geklärt werden (v.a. Hanf als nachwachsender Rohstoff, Lebensmittel, nicht-psychoaktive Cannabinoide wie CBD, Kosmetika, usw.). Dies entspricht auch dem Kabinettsbeschluss der Bundesregierung aus dem Oktober 2022.
  • Mit dem MedCanG und der Herausnahme von Cannabis aus dem BtmG werden wichtige Entbürokratisierungen und damit Erleichterungen für Patientinnen und Patienten, für die Ärzte- und Apothekerschaft und für die Wirtschaft verwirklicht. Dies begrüßen wir als BvCW ausdrücklich.
  • Weiterhin möchten wir die Bundesregierung aufrufen, diese Chance einer Neubewertung von Cannabis zu nutzen und Patientinnen und Patienten einen wirklich einfachen und  unbürokratischen Zugang zu Cannabis basierten Therapieangeboten zu ermöglichen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die Abschaffung des Genehmigungsvorbehalts, für den wir uns zusammen mit anderen Fachverbänden weiter stark engagieren. 

Hier findet sich die komplette Stellungnahme …

Bund deutscher Cannabis-Patienten

  • Missbrauch bringt echte Patientinnen und Patienten in Verruf und hat dazu geführt, dass Cannabis als Medizin von der Politik so restriktiv reguliert wurde, dass die meisten behandlungsbedürftig Erkrankten unter diesen Restriktionen leiden, teils ihnen die medizinische Versorgung mit Cannabis sogar vorenthalten wird.
  • Im Rahmen der Gesetzgebung zum CanG fordern wir, dass Patientinnen und Patienten im Alltag nicht durch neue gesetzliche Auflagen
    diskriminiert werden und vorhandene Hürden für wirklich behandlungsbedürftig Erkrankte
    abgebaut werden, eine klare Unterscheidung zwischen Cannabis als Medizin und Genusscannabis erfolgt und einen stark vereinfachten Zugang zu Medizinalcannabis für wirklich behandlungsbedürftige
    Erkrankte, bei Einschränkung des Missbrauchspotentials und Abschaffung aktueller pseudomedizinischer Strukturen.
  • Eine Trennung von Cannabis zu medizinischen Zwecken und Genusscannabis ist dringend erforderlich, da sich bereits seit einigen Jahren gezeigt hat, dass eine Vermischung deutliche Nachteile für Medizinalcannabis als Therapieform mit sich bringt. Insbesondere die Seriosität der Cannabistherapie in Verbindung mit ihrer Akzeptanz in der Medizin sowie in der Öffentlichkeit wird durch eine vermischte Wahrnehmung gefährdet.
  • In den Jahren seit 2017 hat sich in der Medizin ein Parallelmarkt etabliert, indem (Tele-)Mediziner niederschwellig zu erlangende Privatverordnungen auf BtM-Rezept ausstellen, die wiederum von darauf ausgerichteten und meist auch postversendenden Apotheken zu vergleichsweise günstigen Abgabepreisen zur Auslieferung kommen. Der Anteil an Privatrezepten wird auf mehr als 50 % aller Cannabisverordnungen geschätzt.
  • Ärztinnen und Ärzte, die einmal bestimmte Erfahrungen mit bestimmten Sorten gemacht haben, können deren zielgerichteten Einsatz bei der Verschreibung nur dann nutzen, wenn diese Sorten langfristig und unverändert als hochstandardisierte Rezepturausgangsstoffe zur Verfügung stehen. An diesem Punkt lassen sich also Medizinalblüten recht leicht von vermeintlichen Freizeitblüten unterscheiden.
  • [Es] müssen dringend weitere Kriterien für eine genehmigungsfreie Erstverordnung festgelegt werden, um GKV-Versicherten den Therapiezugang überhaupt noch zu ermöglichen und sie nicht in den bald leichter zugänglichen Freizeitmarkt zu drängen.
  • Schließlich sind bestimmte Darreichungsformen für Verbraucherinnen und Verbraucher von Genusscannabis besonders attraktiv (ganze Blüten), andere dafür weniger (vorgranulierte Blüten, Extrakte, Dronabinolzubereitungen, Fertigarzneimittel). Da auch hier die Missbrauchsunterstellung mehr wirklich behandlungsbedürftige Kranke betrifft, als missbräuchliche Genussverbraucher, sollte für diese Darreichungsformen der Genehmigungsvorbehalt ebenfalls entfallen.
  • (…) wichtig ist uns die Anerkennung, dass mit dem derzeitigen System echte Patientinnen und Patienten unverhältnismäßig eingeschränkt werden, ohne dass dadurch wesentlicher Missbrauch verhindert wird.
  • Wer sich Insulin spritzen muss, wird vom Gesetz auch nicht wie ein vermeintlicher „Insulin-Junkie“ behandelt, sondern darf dies an jedem Ort vornehmen. Uns geht es darum, Cannabispatientinnen und -patienten nicht wie „Raucher“ oder „Kiffer“ zu behandeln.
  • Dem MedCanG fehlt derzeit jeglicher Hinweis zur Bewerbung, Bezeichnung und Bebilderung von Cannabis zu medizinischen Zwecken, bzw. zur Aufklärung über den möglichen Nutzen. Einerseits ist dies eine verpasste Chance, vorhandene Missstände in dieser Hinsicht stärker bekämpfen zu können. Andererseits behindert dies die gezielte Versorgung hilfesuchender Patientinnen und Patienten.

Hier findet sich die komplette Stellungnahme …

Dachverband deutscher Cannabis Social Clubs

  • Der Dachverband deutscher Cannabis Social Clubs (CSCD) begrüßt den Willen der Regierung das deutsche Cannabisrecht nach rund 50 Jahren endlich den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die geringe Gefährlichkeit der Pflanze und der aus ihren Blüten gewonnenen Genussmittel anzupassen.
  • Den als Referentenentwurf des BMG vorgestellten Vorschlag für eine Neuregelung lehnen wir als verfassungswidrig überstreng und vermeidbar kompliziert ab. Der Entwurf stellt Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis als Predatoren dar, von denen grundsätzlich gewaltige Risiken für Kinder und Jugendliche ausgehen und unterstellt ihnen eine grundsätzliche Neigung zu rechtswidrigem Verhalten, insbesondere notorischen Willen zur widerrechtlichen Weitergabe von Genusscannabis. Diese Einschätzung ist realitätsfern. Zu lange hat Politik diese falsche Geschichte erzählt. So lange, dass selbst Cannabisnutzerinnen und -nutzer oft von sich als BürgerInnen zweiter Klasse denken.
  • Als demokratisch gewählte Vertreter der Betroffenen können wir uns den Luxus nicht leisten, die Bundesregierung mit ihren fehlerhaften Regelungsansätzen scheitern zu sehen. Wir bieten ihr deshalb mit dem AltCanG einen konkreten alternativen Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften an, der die Mängel des Referentenentwurf vermeidet, einfacher umzusetzen und für die Bürgerinnen und Bürger leichter nachzuvollziehen ist.

Hier findet sich die komplette Stellungnahme …

Weitere Stellungnahmen auf einen Blick

Themen: Cannabis