Cannabisgesetz: Änderungen für Patienten

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03.04.2024 20:01:30
Cannabisgesetz: Änderungen für Patienten
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Das deutsche Cannabisgesetz (CanG) bringt auch für Patienten Neuerungen. Während manche Regelungen dadurch gelockert werden, geht das Gesetz vielen Interessensvertretern aber nicht weit genug. Wir geben einen Überblick.

Cannabisgesetz: Was ändert sich für Patienten?

Die öffentliche Diskussion rund um die Legalisierung von Cannabis in Deutschland dreht sich meist um den Anbau, Besitz und Konsum für den privaten Gebrauch. Das „Konsumcannabisgesetz“ (KCanG ) ist aber nur einer von zwei Bestandteilen. Das andere ist das Medizinalcannabisgesetz (MedCanG).

Bereits seit 2017 können Ärzte Cannabis als Medizin verschreiben. Dazu gehören getrocknete Cannabisblüten und -extrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon. Die Hürden sind hier bislang aber hoch. So kommt es nur für bestimmte Krankheiten zum Einsatz und der Arzt muss überzeugt sein, dass andere Mittel ausgeschöpft sind oder nicht verfügbar sind und Cannabis die richtige Option ist. Siehe dazu § 31 Absatz 6 SGB.

Damit nicht genug: Auch die Krankenkasse muss zustimmen – und tut das in vielen Fällen nicht. Nicht zuletzt fällt Cannabis bislang in die Kategorie der Betäubungsmittel, was den bürokratischen Aufwand für alle Beteiligten enorm erhöht.

Einige dieser Punkte verbessert das kommende Gesetz, während andere unangetastet bleiben. Manche Regelung verschlechtert gar die Situation im Vergleich zu vorher.

Das wird besser

  • Will ein Arzt Cannabis verschreiben, braucht es dazu künftig nicht mehr das spezielle Betäubungsmittelrezept, sondern lediglich ein reguläres.
  • Es entfallen die besonderen Sicherungsmaßnahmen für Betäubungsmittel, was u.a. den Aufwand in Apotheken verringert. Cannabis muss dann nicht mehr in einem Tresor gelagert werden. Die bisherigen Dokumentationspflichten entfallen. 
  • Unternehmen, die Cannabis für medizinische Zwecke anbauen wollen, müssen sich nicht mehr an einer europaweiten Ausschreibung beteiligen. 
  • Sie dürfen ihr Cannabis dann außerdem selbst vertreiben, anstatt es an die Cannabisagentur zu verkaufen.

Das bleibt gleich

  • Wer als Unternehmen Medizinalcannabis anbauen will, braucht weiterhin eine Erlaubnis. Die Kriterien sind dieselben wie bisher. Die Erlaubnis vergibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. 
  • Die Unternehmen werden durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie die zuständigen Landesbehörden überwacht. Das Bundesinsitut führt regelmäßige Inspektionen durch, die vor allem auf die Sicherheit des Anbaus abzielt.
  • Die Vorgaben an die pharmazeutische Qualität des Cannabis bleiben unverändert. 
  • Zwar muss kein „Beauftragter für Betäubungsmittel“ mehr gestellt und an die Bundesopiumstelle gemeldet werden, aber eine „eine verantwortliche Person mit einem entsprechenden Sachkundenachweis“ ist weiterhin notwendig, um die Erlaubnis zu erhalten. Zuständig ist auch hier das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
  • Es braucht weiterhin eine Verschreibung durch einen Arzt, wenn auch nicht mehr als Betäubungsmittel.
  • Krankenkassen haben noch immer einen „Genehmigungsvorbehalt“. Sie können die Übernahme der Kosten also ablehnen. Während das eigentlich die Ausnahme sein sollte, ist es mit Blick auf Cannabis eher zur Regel geworden, was Patienten und Interessenvertreter erbost. 30 bis 40 Prozent aller Anträge auf Kostenübernahme werden offenbar abgelehnt. Zudem haben die Krankenkassen eine Frist von drei Wochen für eine Entscheidung. Ist eine gutachterliche Stellungnahme erforderlich, sind es gar fünf Wochen. „Eine verkürzte Frist von drei Tagen gilt für Cannabisverordnungen in der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung oder, wenn eine stationär begonnene Cannabistherapie ambulant fortgeführt werden soll“, heißt es in einem Beitrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Dabei gilt: Nur die Erstverordnung von Cannabis sowie ein grundlegender Therapiewechsel benötigen eine Genehmigung. Und die Frist kann sich auf drei Tage verkürzen oder die Genehmigungspflciht in bestimmten Fällen auch ganz entfallen, wie der Gemeinsame Bundesausschuss erklärt.
  • Die „üblichen“ THC-Obergrenzen im Straßenverkehr gelten nicht für Patienten. Es ist empfehlenswert, den entsprechenden Nachweis zur Hand zu haben.

Das wird schlechter

  • Die Regelungen für den Konsum von Genusscannabis gelten nun unverändert auch für Patienten, wenn sie Cannabis über Inhalation nutzen (§24 MedCanG). Sie dürfen also beispielsweise ihre Medizin nicht in weniger als 100 Meter Sichtweite von einer Kinder- und Jugendeinrichtung in dieser Form einnehmen.
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